Waffengesetz, Waffenregistrierung, wer hat`s  erfunden........

Quelle Wikipedia

Weimarer Republik

Doch nur nach dem Ersten Weltkrieg in der demokratischen Weimarer Republik tauchte die Volkswehr im Rahmen der Novemberrevolution in Deutschland kurz auf. Die Siegermächte verlangten im Artikel 177 des Versailler Vertrags die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dies wurde vom Deutschen Reichstag am 5. August 1920 beschlossen. Eine völlige Entwaffnung konnte jedoch nicht erreicht werden, da der Waffenbesitz nicht registriert war.

Die Registrierungspflicht erfolgte mit der ersten umfassenden Regelung des Waffenrechts im Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928. Es löste das Republikschutzgesetz von 1922 ab, das nach dem Attentat auf Walther Rathenau gegen rechtsextreme Gruppen erlassen worden war.

Das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen wurde aufgehoben. Erstmals wurden Waffen- und Munitions-Erwerbsscheine sowie eine Waffenschein-Pflicht zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) eingeführt. Zudem regelte das Gesetz die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen und Munition und enthielt Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften.[8] Durch die Einführung der Erwerbsscheine war es dem Staat jederzeit möglich, auf die Waffen der Waffenbesitzer zugreifen zu können.

In diesem Gesetz tauchten auch erstmals die Begriffe Zuverlässigkeit und Bedürfnis auf, die seitdem in allen nachfolgenden deutschen Waffengesetzen übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht prägen.

  • Zuverlässigkeit war die Voraussetzung für einen Erwerbsschein – ähnlich der heutigen Waffenbesitzkarte –, damit nur staatlich genehmen Bürgern („Berechtigten“) der Erwerb und Besitz von Schusswaffen erlaubt wird.
  • Ein Bedürfnis-Nachweis musste nur vorgelegt werden, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.[9]

Die Automobilclubs, allen voran der AvD, setzten sich für eine generelle Bewaffnung der Autofahrer ein. „Die Notwendigkeit, gerade den Kraftfahrern die Möglichkeit zu geben, sich gegen einen eventuellen Angriff zu verteidigen, dürfte auch dem überzeugtesten Pazifisten einleuchten.“[10] Die Bemühungen waren zumindest insoweit von Erfolg, als dass der Reichsinnenminister die Länder anwies, ein Bedürfnis anzuerkennen für Autofahrer, die häufig Fahrten durch einsame Gegenden unternähmen.[11]

Die innenpolitischen Krisen und die zunehmende Radikalisierung führten in den nächsten Jahren zu vielen Notverordnungen. In der vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde der Bedürfnisnachweis erstmals für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben.[12]

Nationalsozialismus

Ab 1933 wurden das Weimarer Waffengesetz und die zu dessen Durchführung erfassten Daten direkt von den Nationalsozialisten genutzt, um die Juden zu entwaffnen. Ihre Zuverlässigkeit wurde regional aberkannt, ihre Waffenerwerbsscheine wurden eingezogen, ihre Wohnungen durchsucht, die Waffen beschlagnahmt. Der Verdacht auf unbefugten Waffenbesitz führte zu Razzien.

Am 18. März 1938 erließen die Nationalsozialisten das Reichswaffengesetz (RWaffG, RGBl. I 1938, S. 265), auf das 1972 das erste bundesdeutsche Waffengesetz aufbaute.

Dieses Gesetz verfolgte das Ziel, Regimegegnern die Beschaffung von Waffen zu erschweren und andererseits die „Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes“ zu erleichtern.[13]

Während Juden, Zigeuner, vorbestrafte Homosexuelle und andere als Staatsfeinde bezeichnete gesellschaftliche Gruppen komplett entwaffnet wurden,[14] rüstete der Staat das Volk und seine angeschlossenen Organisationen umfangreich mit Waffen aus. Als Einfallstor für die nationalsozialistische Ideologie erwies sich auch die Bedürfnisprüfung, die in nicht rechtsstaatlichem Sinne zu parteipolitischen Zwecken missbraucht wurde.[15]

Eine Erwerbsscheinpflicht war nur noch für Faustfeuerwaffen vorgeschrieben, während Langwaffen und Munition grundsätzlich frei erworben werden konnten.

Waffenscheine zum Führen waren zwar für Privatbesitzer weiterhin notwendig, jedoch galt diese Pflicht nicht mehr für Funktionäre der NSDAP, höhere Chargen der SS und der Hitlerjugend vom Bannführer an aufwärts.[16]